Kinderschutz in der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg
Kinder sind von Geburt an Träger:innen eigener Rechte und nicht bloß Objekte des Schutzes und der Fürsorge. Eine an den Kinderrechten orientierte Pädagogik respektiert, dass das Kind über Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte verfügt.
Kinderrechtsschutz ist daher mehr als Kinderschutz. Erwachsene sind Pflichtenträger:innen & müssen dafür sorgen, dass die Kinderrechte umgesetzt werden.
Gemäß § 47 Nr. 2. SGB VIII hat der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung der zuständigen Behörde unverzüglich Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen anzuzeigen.
Mit dieser Vorgabe hat der Gesetzgeber beabsichtigt, „die hierfür zuständige Behörde“ - das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS) - in die Lage zu versetzen, auch auf negative Entwicklungen in der Einrichtung rechtzeitig zu reagieren.
Im Rahmen der Aufgaben nach § 45 ff. SGB VIII prüft und überwacht das MBJS, ob der Einrichtungsträger ggf. die erforderlichen und notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls in der Einrichtung ergreift und umsetzt. Was zählt zu besonderen Vorkommnissen?
Gebäude
- Elementarschäden (Feuer, Wasser, Sturm, Blitz)
- längerer Heizungsausfall
- Schadstoffbelastungen
- Lärmimmissionen
- Außenbereich (z.B. Spielgeräte, Zaunanlagen, Gewässer)
Unfälle von Kindern
- Vergiftung /Verbrennung/ körperliche Verletzungen
- Todesfolge
Übergriffiges Verhalten von Beschäftigten gegenüber Kinder
- körperlich (z.B. schlagen, kneifen)
- psychisch & seelische (z.B. anschreien, drohen, beschimpfen, bloßstellen, herabwürdigen)
- Zwang zum Schlafen / Zwang zum Essen und Trinken / Fixieren / Sonstiges
sexuell Übergriffiges Verhalten von Beschäftigten gegenüber Kindern
- durch pädagogisches Personal
- durch hauswirtschaftliches Personal
- durch externe Kräfte
übergriffiges Verhalten unter Kindern / massive fremdgefährdende Verhaltensauffälligkeiten eines Kindes
- körperlich (z.B. beißen, schlagen)
- sexuell
Weglaufen eines Kindes
- aus der Einrichtung
- aus dem Außenspielbereich
- während des Spazierganges
Personalnotstand
- Aufsicht ist nicht mehr gegeben
Ziel ist es das Kindeswohl in den Einrichtungen zu schützen.
Kindeswohl zeigt sich indem:
- kindliche Grundbedürfnisse ausreichend befriedigt werden
- das Kind sich körperlich, geistig und seelisch gut entwickeln kann
- altersentsprechende Fähigkeiten und Fertigkeiten sich entfalten& entwickeln können
-
das Heranwachsen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Menschen möglich ist.
Um Kindertageseinrichtungen bei Ihrem Schutzauftrag zu unterstützen, biete ich folgende Leistungen an:
- Beratung in Form einer Systemanalyse und Risikoeinschätzung vor Ort
- Hospitation und Fallberatung im Einzelfall
- Prozessbegleitung im Rahmen einer langfristige Qualitätsentwicklung: Hospitation – Fortbildungen – Reflexionsangebote für Einzelpersonen und das Team im Rahmen des Präventiven Kinderschutz und/ oder zur Aufarbeitung entsprechender Meldefälle
- Fortbildungen und Angebote zur Entwicklung eines Kinderschutzkonzepts